Aktuelle Corona-Regeln beim FSV Berolina Stralau

25. November 2021
Seit dem 15.11.2021 gelten wegen der anhaltenden Corona-Pandemie und den hohen Inzidenzen neue Regelungen in Berlin, die auch uns betreffen.

2G-Regelung im Funktionsgebäude

Kabinen, Ballsaal und Geschäftsstelle dürfen ab sofort nur noch von Geimpften und Genesenen betreten werden. Dies betrifft alle Trainer*innen, Spieler*innen und andere Besucher*innen über 18 Jahren.
Bei den Teams des Erwachsenenbereichs sind die Trainer*innen in der Kontrollpflicht. Hierzu wird ab Dienstag eine Liste in der Geschäftsstelle zur Verfügung stehen. Auf dieser müssen die Trainer*innen den Status ihrer Spieler*innen bestätigen. Wer den Nachweis nicht erbringen kann, darf das Funktionsgebäude nicht betreten!

Wer fällt unter die 2G-Regelung?

Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen
  1.  nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder,
  2. nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis).

Unter die 2G-Regelung fallen außerdem:

  1. Personen unter 18 Jahren, die einen eigenen negativen Test nachweisen können (POC-Test nicht älter als 24 Stunden alt, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) und,
  2. nachweisen können, dass mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden UND einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden – ein POC-Test ist hier nicht ausreichend).

Alle Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen zusätzlichen Test, die Vorlage des Schülerausweises ist hier als Nachweis ausreichend.

Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen.

Welche Auswirkung hat die 2G-Regelung?

Der Sport im Freien kann wie gewohnt ohne Einschränkungen und Testungen ausgeübt werden.
Für die Nutzung des Funktionsgebäudes entfällt die Abstandsregel und die Personenbegrenzung bei der Nutzung der Kabinen. Die Maslkenpflicht außerhalb der sportlichen Betätigung bleibt bestehen!
Für die Nutzung der Sporthallen gilt die 2G-Regelung für alle Teilnehmenden.
Ausgenommen von der 2G-Regelung sind
  1. ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person durchführen,
  2. Nutzungsgruppen von höchstens 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren in einer festen Gruppe zuzüglich genau einer betreuenden Person (es dürfen sich sonst keine weiteren Personen in der Halle aufhalten),
  3. Bundes- und Landeskadersporttreibende,
  4. Sporttreibende im Bereich der beruflichen Bildung (diese müssen aber eine Impfung/Genesung oder einen Test nachweisen).
Das bedeutet, dass alle sonstigen Anwesenden in der Sporthalle (Übungsleitende, Betreuende, Sporttreibende, Zuschauende) ohne Ausnahme den 2G-Regeln unterliegen.Der Nachweis muss bei Betreten der Sporthalle erbracht werden. Kann eine Person einen 2G-Nachweis nicht erbringen, ist dieser Person der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren.

Die Zugangskontrolle muss durch den Veranstalter, also die Vereine, erfolgen.

Die Auswirkungen der 2G-Regelung sind wie o.g..

Eine Dokumentation der Anwesenheit bleibt verpflichtend!
Lasst uns jetzt nochmal durchhalten und uns in diesem zweiten Corona-Winter solidarisch zeigen. Und vor allem: Nutzt die zahlreichen Impfangebote, um die zu schützen, die sich nicht selber schützen können!